Geschäftsbedingungen

1. Vertragsbedingungen

Soweit nicht in dieser Verkaufsbestätigung Abweichendes vereinbart ist, verkaufen und liefern wir ausschließlich nach Maßgabe der Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., in der bei Vertragsabschluss jeweil gültigen Fassung. Der Käufer bekennt, dass ihm die Warenvereinsbezeichnungen bekannt sind. Er wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass diese Bedingungen bezogen werden können beim:

Waren-Verein der Hamburger Börse e.V., Große Bäckerstrasse 4, 20095 Hamburg

Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Maklers oder eines Agenten sowie Nebenabreden zum Vertragsinhalt und Änderungen des Vertrages werden nur wirksam, wenn wir schriftlich zustimmen.

 

2. Verkäufe

  1. Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Kai und/oder Lager des Verkäufers, sofern nicht durch die Verkaufsnote ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Sämtliche Verkäufe, insbesondere die, die aus der Abhängigkeit von Verschiffungsterminen aus Ursprungsländern erfolgen, sind vorbehaltlich Import und/oder Exportlizenz und richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Falle höherer Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Verfügungen von hoher Hand, Blockaden, Feuer, Epidemien, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung bei dem Verkäufer oder dessen Lieferanten, Eis, Überschwemmungen, Verkehrsstockungen, neue Verordnungen und Handlungen von Regierenden und Behörden, die nach Abschluss des Vertrages in Kraft trete, gelten für beide Parteien die in §15 der Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. bezeichneten Rechte und Pflichten.
  3. Diese Bedingungen der „Verkäufe“ haben auch dann Gültigkeit, wenn durch einen Kontrakt oder eine Verkaufsbestätigung ausdrücklich ein Liefertermin bestätigt wurde. Diese Bestätigungen erfolgen grundsätzlich vorbehaltlich dieser Bedingungen.

 

3. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch der bedingten oder künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.
  2. Der Verkäufer is ermächtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern; Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehende Kundenforderung einschließlich aller Nebenrechte tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit ab.
  3. Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung der Käufer von seinem Kunden Wechsel oder Schecks erhählt, tritt er hiermit dem Verkäufer gegen seinen Kunden bestehenden entsprechenden Wechsel- oder Scheckforderungen ab, und zwar in der Höhe der dem Verkäufer gemäß Abs. 2 abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- und Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer an den Verkäufer übertragen. Der Käufer verwahrt die Urkunden für den Verkäufer.
  4. Der Käufer st ermächtigt, die abgetretene Forderung aus den gelieferten Waren durch seinen Weiterverkauf an seine Kunden einzuziehen. Nimmt der Verkäufer von diesem Recht nicht Gebrauch, ist dieses schriftlich zu widerrufen und der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Einholung der Forderung dienen und den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezüglich eintreffende Kundenwechsel und Schecks dem Verkäufer zu übergeben.

 

4. Gerichtsstand

Sofern Geschäftsbedingungen, Arbitrage und Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. kraft ausdrücklicher Vereinbarung oder aus anderem Grunde nicht zu Anwendung gelangen, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- oder Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Hamburg Gerichtsstand und Hamburg Erfüllungsort.

 

5. Teilnichtigkeit

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.